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Arbeitete die Gattin in der Firma des von ihr getrennt lebenden Ehemanns, hat sie kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung, solange die Scheidung nicht erfolgt ist. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Damit soll Missbräuchen vorgebeugt werden. Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid wird die Avig-Praxis Arbeitslosenentschädigung über den Haufen geworfen. Die Avig-Praxis wird vom Sekretariat für Wirtschaft erarbeitet und dient der einheitlichen Umsetzung des Arbeitslosengesetzes. Gemäss diesen Richtlinien besteht bereits ab Datum der richterlichen Trennung oder vom Richter verfügten Eheschutzmassnahme ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Art. 51 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; Art. 156 und Art. 165 ZGB

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(BGer., 6.04.16 {8C_639/2015}, Vorsorge Aktuell 17/16, S. 3)

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