Auch wenn Art. 11 Abs. 3 StHG für Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter eine separate Jahressteuer vorschreibt, verbleibt man damit im weiteren Sinn im Bereich der Einkommenssteuer. Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter stellen aperiodische Einkünfte dar, welche von den übrigen Einkünften getrennt werden, um sie einer privilegierten Besteuerung zuführen zu können. Konsequenterweise muss sich das Prinzip, wonach Einkünfte von verheirateten Steuerpflichtigen, welche einen gemeinsamen Haushalt führen, gegenüber Einkünften von alleinstehenden Steuerpflichtgen ermässigt besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 StHG), auch auf die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge beziehen. Daraus folgt somit, dass der Art. 42 lit. c StG NE, welcher jede Reduktion des Steuersatzes bei Kapitalleistungen aus Vorsorge ausschliesst, insbesondere auch die in Art. 40a Abs. 3 vorgesehene Reduktion für Einkünfte von Verheirateten mit gemeinsamem Haushalt gegenüber alleinstehenden Steuerpflichtigen, Art. 11 Abs 1 StHG widerspricht.
Art. 11, Art. 18 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 StHG; Art. 42, Art. 25 und Art. 40a StG NE
(BGer., 10.10.16 {2C_337/2016}, StR 2017, S. 32)