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Entscheidendes (und ausreichendes) Tat­bestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG ist, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Handelt es sich aber um eine Kapital­abfindung aus Vorsorge i.w.S., so erfolgt die Besteuerung nach Art. 38 DBG gesondert vom übrigen Einkommen und zu einem besonders günstigen Tarif. Der Begriff der Vorsorge im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst insbesondere auch kapitalisierte Leistungen für künftige Vorsorge. Art. 38 DBG erwähnt namentlich die «Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile» und verweist damit implizit auf Art. 23 lit. b DBG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst Art. 23 lit. b DBG insbesondere Leistungen, die von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ausgerichtet werden.

Art. 37, Art. 38 und Art. 23 lit. b DBG

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(BGer., 26.08.13 {2C_158/2013}, StR 2013, S. 895)

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