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Behinderte Menschen haben keinen grundrechtlichen Anspruch auf unbegrenzte Ergänzungsleistungen für Pflege und Betreuung zu Hause. Laut Bundesgericht hat der Kanton Schwyz die Obergrenze der jährlichen Zahlungen zu Recht auf 90 000 Franken limitiert. Der Fall betrifft einen invaliden Mann aus dem Kanton Schwyz. Er bezieht eine IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung und lebt in einer Wohngemeinschaft mit seinen Eltern. Für die Kosten seiner Betreuung und Pflege zu Hause erhält er zudem Ergänzungsleistungen. Ende November 2010 stoppte die kantonale Ausgleichskasse diese Zahlungen, da der jährliche Maximalbetrag von 90 000 Franken bereits erreicht sei. Der Betroffene gelangte ans Bundesgericht und forderte, dass ihm die behinderungsbedingten Auslagen für sein Leben zu Hause vollständig zu vergüten seien. Er argumentierte, dass im Falle eines Heimaufenthaltes sämtliche Kosten übernommen würden. Wenn er nicht auf So­zialhilfe angewiesen sein wolle, müsse er also das Leben mit seiner Familie aufgeben. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun abgewiesen und festgestellt, dass keine Grundrechte verletzt wurden. Laut Gericht sind die Kantone befugt, die Ergänzungsleistungen für Krankheits- und Behinderungskosten bei schwerer Hilflosigkeit zu limitieren. Bundesrechtlich sei nur vorgeschrieben, dass die jährlichen Leistungen 90 000 Franken nicht unterschreiten dürfen. Zwar möge es zutreffen, dass für den Betroffenen finanziell eine günstigere Situation resultieren würde, wenn er im Heim leben würde. Aus dem Gebot der Rechtsgleichheit lasse sich jedoch keine «Defizitgarantie» in dem Sinne ableiten, dass bei einem ­Leben zu Hause Anspruch auf unbegrenzte Ergänzungsleistungen bestehen würde. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens sei auch nicht ersichtlich: Der Entscheid bedeute nicht, dass der Mann nun ins Heim gehen müsse und die Familie auseinandergerissen werde. Im Übrigen scheine sich an seiner Wohnsituation bisher tatsächlich auch gar nichts geändert zu haben.

Art. 8, Art. 9, Art. 13, Art. 112 und Art. 190 BV; Art. 14 ELG; Art. 8 und Art. 14 EMRK; Art. 1 und Art. 7 IFEG

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(BGer., 27.06.12 {9C_881/2011}, Jusletter 23.07.12)

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