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Das Bundesgericht hat den Grundsatz der ausschliesslichen Besteuerung der Anlageliegenschaften durch den Liegenschaftskanton bestätigt. Es hat jedoch an das Grundprinzip erinnert, wonach die Kantone die Steuerpflichtigen ­aufgrund eines Einkommens nicht besteuern dürfen, das höher als das effektiv realisierte ­Einkommen liegt. Dies zwang den Liegenschaftskanton dazu, die Situation sowie die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen (Unternehmen oder Privatpersonen) zu berücksichtigen. Die Definition des Verbotes der diskriminierenden Besteuerung, wie sie aus der Rechtsprechung resultiert, geht weiter als diejenige, die sich aus seiner Anwendung auf Ausscheidungsverluste ergibt, wo ein Steuerpflichtiger mit Steuer­domizilen in verschiedenen Kantonen mit einem Einkommen oder Nettogewinn besteuert werden kann, die höher liegen können als Gesamt­einkommen oder -gewinn. Die Zuteilung des ausschliesslichen Besteuerungsrechts an den Belegenheitskanton für die dortigen Anlage­liegenschaften, so wie sie seit langen Jahren durch die Rechtsprechung angewandt wird, wird nicht infrage gestellt. Nur das Mass, in welchem dieser Kanton den Liegenschaftsertrag besteuern kann, wird korrigiert. Vorliegend ist lediglich festzustellen, dass das Verhältnis zwischen Beteiligungsertrag und Gesamtgewinn dazu führt, dieses Mass auf null zu reduzieren. In casu basiert die auf null reduzierte Besteuerung der Beschwerdeführerin im Kanton Neuenburg ausschliesslich auf dem Mechanismus von Art. 127 Abs. 3 BV, welcher die diskriminierende Be­steuerung verbietet.

Art. 28 Abs. 1 StHG; Art. 127 Abs. 2 und 3 BV

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(BGer., 25.07.12 {2C_482/2011}, StR 2012, S. 750)

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