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Unterhaltsberechtigte Personen, also zum Beispiel eine alleinlebende Mutter und ihre Kinder, sollen bezüglich der Leistungen der Inkassohilfe schweizweit gleich behandelt werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Inkassohilfeverordnung in die Vernehmlassung geschickt.

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Wenn ein Paar sich trennt, stellt sich oft die Frage der Geldbeiträge, die eine Person der anderen und allenfalls den gemeinsamen Kindern zur Deckung des täglichen Bedarfs leisten muss. Diese Beiträge (sogenannte Unterhaltsbeiträge) können in einer Vereinbarung oder, bei Uneinigkeit, vom Gericht in einem Entscheid festgesetzt werden. Damit die berechtigte Person diese Beiträge rechtzeitig und regelmässig erhält, hat der Gesetzgeber im Zivilgesetzbuch das Gemeinwesen verpflichtet, Kindern und Ehegatten beim Inkasso der Unterhaltsbeiträge «in geeigneter Weise» zu helfen, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt.

Ziel der neuen Inkassohilfeverordnung ist es, die schweizweite Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Personen zu gewährleisten und eine klare Situation zu schaffen. Der Verordnungsentwurf sieht deshalb auch vor, dass die Kantone mindestens eine Fachstelle bezeichnen, die mit der Inkassohilfe betraut ist. Er verpflichtet die Kantone zudem ausdrücklich dazu, für eine adäquate Ausbildung der Mitarbeitenden dieser Fachstellen zu sorgen.

Die Fachstelle soll nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin tätig werden. Nach Eingang des Gesuchs soll sie die nach ihrem Ermessen im Einzelfall geeigneten Leistungen erbringen. Der Verordnungsentwurf enthält dazu einen Mindestkatalog von Leistungen, die jede Fachstelle anbieten muss. Dazu gehört auch die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, die die Fachstelle zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Person beziehungsweise zur Rückforderung der vom Gemeinwesen bezahlten Vorschüsse einreichen kann. Die Verordnung regelt nun die Einzelheiten dieser Meldemöglichkeit.

Schliesslich enthält die Verordnung auch Hinweise auf die grenzüberschreitende Inkassohilfe, die immer häufiger angewendet wird und sich nach den einschlägigen Amtshilfeübereinkommen richtet.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 15. Dezember 2017.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 30.08.17, www.ejpd.admin.ch)

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