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Bei der Bemessung des Honorars des Willensvollstreckers werden in der Praxis neben dem Stundentarif regelmässig auch Pauschalen im Sinne eines prozentualen Anteils an den Nachlassaktiven angewendet. Die Abrechnung mittels einer Pauschale wird den bundesrechtlichen Anforderungen an die Angemessenheit der Vergütung des Willensvollstreckers (Art. 517 Abs. 3 ZGB) häufig nicht gerecht. Die detaillierte Schlussrechnung erlaubt den Erben, die Tätigkeit des Willensvollstreckers und die Angemessenheit seines Honorars zu kontrollieren.

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