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Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinterlegen. Wer Mietzinsen hinterlegt, die bereits zu zahlen (fällig) gewesen wären, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Mieterin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ab.

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