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Eine Vorsorgeeinrichtung kann das Todesfallkapital, das sie an eine Person aus dem Begünstigtenkreis ausbezahlt hat, die im Rang jedoch einer anderen Person nachgeht und daher nicht leistungsberechtigt ist, nach den Grundsätzen von Art. 35a BVG zurückfordern. Auf den Rückforderungsanspruch ist Verzugszins geschuldet. Die Höhe des Zinses richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen Bestimmungen, subsidiär nach Massgaben von Art. 7 FZV.
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