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Der Vermieter kann das Halten von grösseren Haustieren von seiner Zustimmung nach freiem Ermessen abhängig machen. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt ihm allerdings Schranken: Er muss daher im Einzelfall konkrete, sachliche Gründe vorbringen, um dem Mieter die Katzen- oder Hundehaltung zu verbieten.

Art. 256 OR; Art. 2 ZGB

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(Obergericht Zürich, 16.06.15 {PD140011}, mp 2016, S. 20)

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