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Der Bundesrat will prüfen, ob im Revisionsrecht Anpassungen notwendig sind.
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Dies betrifft folgende Bereiche:
- Umfang der Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses durch die Revisionsstelle;
- die Frage, ob die Revisionsstelle einer börsenkotierten Aktiengesellschaft nicht nur das Vorhandensein des internen Kontrollsystems (IKS), sondern auch dessen Wirksamkeit prüfen muss. Zudem soll abgeklärt werden, ob die Prüfung des Vorhandenseins des IKS bei den übrigen Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterliegen, aufzuheben ist;
- die Anknüpfung der Pflicht von Genossenschaften zur Erstellung eines Abschlusses nach anerkanntem Standard an die Anzahl von Genossenschafterinnen und Genossenschaftern;
- die Definition der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» und ihre Anwendung auf kollektive Kapitalanlagen;
- die im Revisionsaufsichtsgesetz festgelegte Höhe des Schwellenwerts, der die Honorare der Revisionsstelle pro geprüftes Unternehmen begrenzt;
- die Strafbestimmung in Art. 40 Abs. 1 Bst. abis RAG;
- die Frage, ob für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisionsstelle einer Vorsorgeeinrichtung die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde als einzige Behörde zuständig sein sollte.
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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 9.11.17, www.ejpd.admin.ch)
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