Bei der Handänderungssteuer des Kantons Luzern handelt es sich um eine (indirekte) Rechtsverkehrssteuer. Eine Rechtsverkehrssteuer knüpft grundsätzlich an rechliche Vorgänge an. Um offensichtliche Umgehungen mitzuerfassen, wird das Hauptsteuerobjekt («zivilrechtliche Handänderung») regelmässig um Ersatztatbestände (sog. «wirtschaftliche Handänderungen») erweitert. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dies verleihe dem luzernischen Handänderungssteuerrecht insgesamt einen «wirtschaftlichen Grundgehalt» bzw. eine generelle «wirtschaftliche Ausrichtung». Der Steuerbefreiungsgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses im Sinne von § 3 Ziff. 2 HStG LU knüpft nur am Zivilrecht an.
§ 1– 4 HstG LU
(BGer., 24.04.12 {2C_20/2012}, StR 2012, S. 517)