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Vor einer wirtschaftlichen Handänderung kann dann gesprochen werden, wenn der wesentliche Teil der Verfügungsgewalt über das Grundstück auf den Käufer übertragen wird. Dabei ist es nicht notwendig, dass im Rahmen einer wirtschaftlichen Handänderung in der Form des Kettengeschäfts der Kaufvertrag explizit eine Substitutionsklausel enthält. Massgebend sind die gesamten Umstände.

Art. 14a StG GR

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(BGer., 2.02.10 {2C_278/2009}, StR 2010, S. 330)

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