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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-">Erziehungsgutschriften dürfen bei der Festlegung der Höhe der AHV-Rente auch dann nur zur Hälfte angerechnet werden, wenn der Ehepartner noch nicht im Pensionsalter ist. Da Erziehungsgutschriften keine Reduktion der Erwerbstätigkeit voraussetzen und sich damit nicht zwingend auf die Gestaltung des Familienlebens auswirken, fällt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der EMRK nicht in Betracht.</p>
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