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TREUHAND|SUISSE führt als Verband eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Sinne von Art. 24 GwG und bietet allen Treuhändern, die das Geldwäschereigesetz einhalten müssen, eine eigene SRO. Die SRO-TREUHAND|SUISSE zählt per 30. Juni 2012 insgesamt 565 Mitglieder.

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Vorteil der SRO-TREUHAND|SUISSE
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3
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Die SRO-TREUHAND|SUISSE ist eine geschlossene SRO. Dies bedeutet, dass nur Treuhandfirmen aufgenommen werden können, die als Firmenmitglied bei TREUHAND|SUISSE oder der Treuhand-Kammer angeschlossen sind. Somit kennt unsere SRO drei wesentliche Stärken:

a) die Praxisnähe und die fachliche Fokussierung der GwG-Pflichten auf die Aktivitäten des Treuhänders;
b) die höhere Akzeptanz der gesetzlichen Vorschriften, da die GwG-Pflichten durch eine verbandseigene Institution (SRO-TREUHAND|SUISSE) geprüft werden;
c) die freie Wahl des externen Revisors durch den Finanzintermediär, vorausgesetzt der externe Revisor ist bei unserer SRO akkreditiert (siehe www.sro-treuhandsuisse.ch, Link «Externe Revisoren»).

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Fokussierung auf GwG-Sorgfaltspflichten
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3
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Dementsprechend führt unser Verband keine Branchenorganisation Vermögensverwaltung gemäss Vorschriften für das KAG (Kollektivanlagegesetz), da nur wenige der Mitglieder von TREUHAND|SUISSE oder von der Treuhand-Kammer davon betroffen sind. Einige wenige Mitglieder sind deshalb zu anderen SRO übergetreten. Somit kann sich die SRO-TREUHAND|SUISSE auf die Überprüfung der Sorgfaltspflichten nach GwG konzentrieren. Diese Sorgfaltspflichten bestehen hauptsächlich in der Dokumentierung der GwG-relevanten Informationen (Kundenprofil, «know your customer», inkl. Kenntnis über Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung). Ebenfalls hat der Finanzintermediär bei ungewöhnlichen Transaktionen den Zweck und die wirtschaftlichen Hintergründe zu plausibilisieren. Diese Dokumentationspflicht stellt für den Treuhänder keine besondere Schwierigkeit dar, da er in der Regel auch die Buchhaltung seines Kunden führt. Der Treuhänder verfügt über deutlich mehr Informationen als ein Vermögensverwalter oder gar die Banken oder Versicherungen.

Eine grössere Knacknuss wird in Zukunft jedoch Art. 9 GwG für Finanzintermediäre darstellen. Der Schweiz steht eine Gesetzesänderung bevor, die verlangt, dass schwere Steuerdelikte (serious tax crimes) als Vortat zur Geldwäscherei einzustufen sind und somit eine Meldepflicht nach Art. 9 GwG auslösen.

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GWG-Revisionsberichte von FINMA beanstandet
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Die SRO-TREUHAND|SUISSE wurde im Mai 2012 der ordentlichen Revision durch die Aufsichtsbehörde (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unterzogen. Dabei wurden sowohl die Einhaltung der SRO-Reglemente durch die SRO selber als auch die Arbeit der externen Revisoren geprüft. Die Arbeit der SRO-Geschäftsstelle wurde als bewährt und stabil beurteilt. Die FINMA beanstandete insbesondere die unbefriedigende Dokumentation der GwG-Prüfung durch die externen Revisoren. Die FINMA hat die SRO aufgefordert, Massnahmen zur Qualitätssicherung der externen Revisoren zu treffen.

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«Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geprüft»
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3
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Die FINMA stellt sich auf den Standpunkt: «Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geprüft.» Unsere SRO wird in diesem Zusammenhang praxisbezogene Hilfsmittel erstellen. Diese sollen auch eine «unité de doctrine» sicherstellen.

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Kurse für Revisoren im GwG-Bereich
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Im Januar 2013 wird SRO-TREUHAND|SUISSE Abendkurse (17.00 – 20.00 Uhr) für externe Revisoren anbieten (Kursdaten: siehe Box). Neu soll ein Formular als Hilfsmittel präsentiert werden, das einerseits praxisbezogen und risikobasiert erstellt werden kann und andererseits den Ansprüchen der FINMA bezüglich Dokumentationspflicht genügt. Anhand praktischer Fallbeispiele sollen die neu geschaffenen Hilfsmittel erläutert werden. Die Teilnahme an diesen Kursen ist für externe Revisoren obligatorisch.

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Zunehmende Bedeutung der Frage der «tax crime» als Vortat zur Geldwäscherei
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Unsere SRO nahm im April 2012 zuhanden des Verbandes TREUHAND|SUISSE an der Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (Meldestelle für Geldwäscherei; Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden) Stellung. Darin wurde die übertriebene Ausdehnung der Befugnisse der Meldestelle bei Herausgabe von Daten an ausländische Behörden beanstandet. Dies insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass in Zukunft schwere Steuerdelikte auch als Vortat zur Geldwäscherei eingestuft werden.

Im Rahmen der revidierten FATF-Empfehlungen hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD den Auftrag erteilt, Vorschläge bezüglich der Empfehlungen der FATF auszuarbeiten. Im Frühjahr 2013 soll die Vernehmlassung starten. Schwerpunkt bildet auch hier der Entscheid der FATF, dass schwere Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei eingestuft werden müssen. Es ist den einzelnen Ländern überlassen, wie sie dies in ihrer Gesetzgebung verankern wollen. Materiell kann diesbezüglich noch keine Aussage gemacht werden. Der Verband TREUHAND|SUISSE wird sich in der Vernehmlassung für eine praxisorientierte Lösung einsetzen. Die FINMA rechnet damit, dass diese Gesetzesänderung frühestens auf 1.1.2015 in Kraft tritt.

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Finanzkrise und Druck aus dem Ausland
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3
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Die anhaltende Finanzkrise hat die Regulierungsdichte in Sachen Anlegerschutz verschärft. Die unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) werden in Zukunft voraussichtlich einer erhöhten Aufsicht unterstellt sein (prudenzielle Aufsicht). Davon sind die Mitglieder unserer SRO jedoch nicht direkt betroffen.

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(Erich Schibli, SRO, Bern, 5.11.12, www.sro-treuhandsuisse.ch)

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Kurse für externe Revisoren (GwG-Prüfungen)
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Deutsch
Zürich: 10. Januar 2013
Pfäffikon SZ: 15. Januar 2013
Olten: 30. Januar 2013

Französisch
Genève: 17. Januar 2013
Lausanne: 5. Februar 2013

Italienisch
Cadempino: 31. Januar 2013

Information und Anmeldung
SRO-Geschäftsstelle, Tel. 031 380 64 80, www.sro-treuhandsuisse.ch

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