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Die X AG plante im Jahr 2004 den Bau mehrerer Mehrfamilienhäuser auf ihren Grundstücken. Die Ehegatten A-B, als Eigentümer des benachbarten Grundstücks, erhoben gegen den Gestaltungsplan eine Beschwerde. Zudem reichten sie eine Einsprache gegen das Bau­gesuch ein. Im September 2005 verkaufte die X AG den Ehegatten A-B einen Streifen Land von zirka 514 m2 von ihrem Grundstück zum Preis von 100 Franken pro m2. Gleichzeitig zogen die Ehegatten A-B die erwähnte Beschwerde und die Einsprache zurück, sodass die Mehrfamilienhäuser gemäss Baueingabe erstellt werden konnten. In der Folge machte die X AG geltend, der im September 2005 abgeschlossene Vertrag sei ungültig, da eine Übervorteilung gemäss Art. 21 OR vorliege. Sie sei beim Abschluss des Kaufvertrages in einer Notlage gewesen; zudem bestehe ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung. Zwar lag ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Landes vor. Das Bundesgericht verneinte jedoch die Notlage und somit auch die Übervorteilung. Auch war die Sittenwidrigkeit (Art. 20 Abs. 1 OR) des Vertrages nicht gegeben, denn nicht jeder entgeltliche Verzicht auf ein Rechtsmittel ist sittenwidrig.

Art. 21 und Art. 20 Abs. 1 OR

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(BGer., 11.03.09 {4A_21/2009}, BN 2009, S. 142)

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