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Der Kanton Graubünden erhebt nach dem ­dualistischen System eine Grundstückgewinnsteuer. Massgebender Zeitpunkt für die Entstehung der Steuerforderung ist im Fall der ­zivilrechtlichen Handänderung der Eigentumsübergang. Dem Grundbucheintrag kommt ­konstitutive Bedeutung zu. Als unmittelbares gesetzliches Grundpfandrecht entsteht das bündnerische Steuergrundpfandrecht ausserbuchlich und gleichzeitig mit der zu sichernden Steuerforderung.

Art. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 1 StG GR; Art. 12 StHG; Art. 836 ZGB

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(BGer., 7.02.12 {2C_674/2011}, StR 2012, S. 357)

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