Präzisierung der Rechtsprechung: Den parlamentarischen Debatten lässt sich entnehmen, dass es primärer Wille des Gesetzgebers war, das Wohneigentum und die Mobilität zu fördern, andererseits aber auch Spekulationen durch mehrere Verkäufe zu verhindern. Das Steuer-RKG als auch das VGr schlossen daraus zu Recht, dass der Gesetzgeber kurzfristige Spekulationsgewinne infolge Kaskadenersatzbeschaffungen verhindern wollte. Indessen kann dem weiteren Schluss, der Nachweis für die dauernde Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft sei grundsätzlich gescheitert, wenn das erste Ersatzobjekt innert fünf Jahren seit der Handänderung am urspünglichen Objekt verkauft werde, bei einer erneuten Ersatzbeschaffung mit vollständige Reinvestition des Erlöses nicht mehr festgehalten werden. Eine festgelegte Frist von fünf Jahren kann durch Gesetzesauslegung dieser Bestimmungen nicht entnommen werden. Folglich ist lediglich bei rechtsmissbräuchlichen kurzfristigen Kaskadenersatzbeschaffungen ein Steueraufschub zu verwehren. Da die vom Streit betroffene Liegenschaft nicht während fünf Jahren selbst bewohnt wurde, hat das RKG gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis, an die sie gebunden gewesen ist, ohne weitere Prüfung der Umstände einen Steueraufschub verneint. Das RKG hat demnach in einem weiteren Rechtsgang zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine rechtsmissbräuchliche Kaskadenersatzbeschaffung vorliegt.
§ 216 StG ZH; Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG
(VerwGer. ZH, 14.03.12 {SB.2011.00154}, www.vgrzh.ch)