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Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung zur kantonalen Handänderungssteuer fest, wonach der Tatbestand der wirtschaftlichen Handänderung nicht von der Formgültigkeit der Verträge abhänge. Entscheidend sei weit weniger die zivilrechtliche Gültigkeit des Kaufrechts als vielmehr die tatsächliche Ausübung der gleichzeitig oder später übertragenen wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Auch bei einer wirtschaftlichen Handänderung fällt eine Grundstückhändlerpauschale in Betracht, mit welcher die durch die Handänderung verursachten Gemeinkosten abgegolten werden. Der steuerbare Grundstücksteuergewinn bleibt im Ergebnis so lange unverändert, als eine Pauschale von weniger als fünf Prozent berücksichtigt wird. Aus dem Zusammenspiel von erhöhtem Gewinn am Hauptsteuerdomizil und entsprechend vermindertem Betriebsverlust ergibt per Saldo einen unveränderten Grundstücksgewinn. Es erübrigt sich daher, die Pauschale betragsmässig festzusetzen. Tendenziell wird es mit dem Bundesrecht vereinbar sein, den Gemeinkosten einer wirtschaftlichen Handänderung mit einer gegenüber der bisherigen Faustregel leicht verminderten Pauschale zu begegnen.

Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 12 Abs. 2, Art. 19, Art. 16 i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 47 Abs. 1 StHG; § 205 i.V.m. § 216 Abs. 1, § 215 und § 49 StG ZH; Art. 216 Abs. 2 OR; Art. 657 Abs. 1 und Art. 959 Abs. 1 ZGB

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(BGer., 12.12.14 {2C_138 / 2014}, StE 2015, B 42.22 Nr. 9)

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