Das StHG belässt den Kantonen bei der Bemessung des steuerbaren Gewinns einen engen Spielraum. Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Ersatzwert anstelle des effektiven Erwerbspreises zu beanspruchen. Wünscht sie dies, ist eine Bewertung des Grundstücks erforderlich. § 220 Abs. 2 StG ZH sieht als «Ersatzwert» im Sinn von Art. 12 Abs. 1 StHG, der an die Stelle des tatsächlichen Erwerbspreises tritt, den «Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren» vor. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts unerschlossener und unüberbauter Grundstücke ist soweit als möglich auf Vergleichspreise abzustellen, die im gleichen Zeitraum für lage-, zonen-, form- und erschliessungsmässig nahezu gleiche oder doch weitgehend ähnliche Grundstücke erzielt wurden.
§ 220 Abs. 2 StG ZH; Art. 12 Abs. 1 StHG
(BGer., 26.04.12 {2C_705/2011}, StR 2012, S. 522)