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Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss sich nach diesem Prinzip grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften lassen. Anders als Bilanzberichtigungen, die – solange keine rechtskräftigen Veranlagungen vorliegen – immer vorgenommen werden können und von Amtes wegen durchzuführen sind, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst, ist eine Bilanzänderung nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich zeigt, dass sie in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. Vorliegend ist ein solcher Irrtum nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht erbringen können.

Art. 146, Art. 54 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV

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(BGer., 29.01.15 {2C_24/2014}, StE 2015, B 72.11 Nr. 24)

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