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Die Vorsorgeeinrichtung hat mit der Ausrichtung einer höheren als der ursprünglich angekündigten Überbrückungsrente bereits ab dem 60. Lebensjahr, welche sie in Verletzung des Reglements dem Rekurrenten zugesichert hat, ihr Versprechen voll erfüllt. Daher kann er nicht gestützt auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des guten Glaubens die unter Berücksichtigung der Plafonierung mögliche Maximalrente beanspruchen, zumal er einen grösseren Gesamtbetrag erhält, als er bei strikter Anwendung des Reglements erhalten würde.
Art. 9 BV
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(BGer., 15.03.12 {9C_429/2011}, SZS 2012, S. 350)
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