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Art. 125 Abs. 2 DBG besagt, dass die natürlichen Personen, deren Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, sowie die juristischen Personen ihrer Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode, oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, ­Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und ­Privateinlagen beilegen müssen. Art. 125 Abs. 2 DBG besagt nichts darüber, was unter «Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen» zu verstehen ist. Die an diese Aufstellung gestellten Anforderungen hängen von den Umständen des konkreten Falls, insbesondere von der Art und vom Umfang der Tätigkeiten ab. In jedem Fall müssen sie eine vollständige und zuverlässige Erfassung des mit der selbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Einkommens und Vermögens ermöglichen und von den Steuerbehörden unter vernünftigen Umständen kontrolliert werden können. Art. 126 Abs. 3 DBG verlangt von den natürlichen Personen, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, dass sie die Bücher oder die in Art. 125 Abs. 2 DBG vorgesehenen Aufstellungen oder die Belege während nur 10 Jahren aufbewahren. Diese Frist setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige mit der ­Steuererklärung einer bestimmten Steuer­periode die korrekt geführten Jahresrechnungen der betroffenen Steuerperiode eingereicht hat. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers wurden unter gesetzliche Verwaltung gestellt. Dies führte dazu, dass die Liegenschaften nicht mehr dem Eigentümer zur Verfügung stehen und dass die Verwaltungsmacht an das Betreibungsamt übertragen wird. Da der gesetzliche Verwalter Gelder entgegennimmt, welche von der zu verkaufenden Liegenschaft herrühren, und Zahlungen abwickelt, hat er die Aufgabe, eine Buchhaltung zu führen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Schuldner, hier der Beschwerdeführer, die Detailaufstellungen der Einnahmen und Ausgaben jederzeit einsehen kann.

Art. 125 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 3 DBG

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(BGer., 16.05.13 {2C_549/2012 und 2C_550/2012}, StR 2013, S. 722)

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