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Wird der Mietzins nach Mietfläche berechnet und stellt sich später heraus, dass die im Mietvertrag festgehaltene Fläche 17% von der tatsächlichen Fläche abweicht, kann sich der Mieter wegen Grundlagenirrtums auf die teilweise Ungültigkeit des Vertrages berufen.
Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR
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(BGer., 10.06.09 {4A_99/2009}, mp 2009, S. 215)
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