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Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz erklärt, die kantonale Steuerbehörde habe die Veranlagung seines Bruders korrigiert, welcher sich seiner Meinung nach in einer identischen Lage befand wie er. Zum Beweis seiner Argu­mente hatte er den Brief der kantonalen Steuer­verwaltung an seinen Bruder sowie dessen Veranlagungen 2008 und 2009 vorgelegt, welche die für die Vermeidung einer konfis­katorischen Besteuerung gewährten Rabatte zeigten. Unter Ausschluss einer Passage, wo der Steuergerichtshof die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers wiedergab, und einer anderen, die erwähnte, dass der Bruder des Beschwerdeführers die infrage stehenden Gesellschaften auch zu 50 % hielt, hat der Steuergerichtshof nur die Frage der Eigentumsgarantie und die allfällige konfiskatorische Besteuerung überprüft, um zu schlies­sen, dass diese Grundrechte nicht verletzt wurden. Er hat sich jedoch nicht zur Frage der Gleichbehandlung geäussert und damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

Art. 29 Abs. 1 BV

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(BGer., 27.03.14 {2C_943/2013}, StR 2014, S. 633)

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