Die Reaktivierung einer Mantelgesellschaft ist steuerrechtlich nicht das Gleiche wie ein Mantelhandel. Diesbezüglich sind die Steuerfolgen unterschiedlich. Beim Mantelhandel könnten allfällige Verlustvorträge nicht verrechnet werden, bei der Reaktivierung einer Mantelgesellschaft hingegen grundsätzlich schon. Eine solche Verlustverrechnung kann nur vom steuerpflichtigen Subjekt selbst geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit einer solchen Verlustverrechnung ist an kein weiteres Kriterium gebunden. Eine Fortführung der betrieblichen Tätigkeit im Sinn einer wirtschaftlichen Kontinuität ist diesfalls nicht erforderlich. Anders verhält es sich jedoch bei Umstrukturierungen von Unternehmen, wo das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität vorausgesetzt wird. Bei der Reaktivierung einer Mantelgesellschaft ist aber das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen.
Art. 57 und Art. 67 DBG
(BGer., 17.04.14 {2C_686/2013}, ZStP 2014, S. 147)