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Der Bundesrat will gewerbsmässigen Gläubigervertreterinnen und Gläubigervertretern den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz gewährleisten. Dazu hat er eine ­Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis am 31. Dezember 2013.

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Nach geltendem Recht können die Kantone festlegen, unter welchen Bedingungen eine Person gewerbsmässig Dritte im Zwangs­voll­streckungs­verfahren, d.h. vor den Be­treibungs- und Konkursämtern, vertreten darf. Diese kantonale Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung soll mit der vorgesehenen Gesetzesänderung aufgehoben werden. Nach neuem Recht sollen sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter von Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein können, insbesondere auch juristische Personen (Inkasso­büros, Rechtsschutzversicherungen usw.). Der freie Marktzugang wird damit gewährleistet. Die neue Regelung entspricht einer bereits heute in den Kantonen weitverbreiteten Praxis.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 13.09.13, www.ejpd.admin.ch)

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