Wer gewerbsmässig Gläubiger vertritt, erhält ab 1. Januar 2018 den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz. Der Bundesrat hat die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Nach geltendem Recht können die Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig Dritte vor den Betreibungs- und Konkursämtern und in gewissen, damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren vertreten darf. Gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter aus einem Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, können heute in denjenigen Kantonen, die eine entsprechende Bewilligung voraussetzen, nicht tätig werden.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird die kantonale Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung aufgehoben. Nach neuem Recht können sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter von Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein, insbesondere auch juristische Personen (Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen usw.).
(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 17.08.16, www.ejpd.admin.ch)