Issue
Category
Lead

Die gemeinsame elterliche Sorge wird unabhängig vom Zivilstand der Eltern in Zukunft zur Regel. Im Zentrum dieser neuen Regelung steht das Kindeswohl. Der Bundesrat hat die Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet.

Content
Text

Künftig erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile die elterliche Sorge. Ob die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde. Wenn sich die Eltern nicht verständigen können, wird es auch in Zukunft nicht «automatisch» zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommen.

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Dieser Grundsatz soll aber nicht von einem Elternteil dazu missbraucht werden, dem anderen Elternteil das Leben schwer zu machen. Deshalb darf der Elternteil, der das Kind betreut, Entscheide über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten allein treffen.

Die Revision regelt ferner die Bestimmung des Aufenthaltsortes. Will ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes wechseln, erfordert dies grundsätzlich die Zustimmung des andern Elternteils. Eine Zustimmung erübrigt sich, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz erfolgt und keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über den Aufenthaltsort.

Ferner haben die Gerichte und die Kindesschutzbehörde die Möglichkeit, den Eltern eine Busse anzudrohen, wenn sie sich nicht an Abmachungen bezüglich des Besuchsrechts halten (Art. 292 StGB).

Text

(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 17.11.11, www.ejpd.admin.ch)

Tags
Date