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Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates RK-N spricht sich deutlich dafür aus, dass der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater unabhängig von ihrem Zivilstand im Zivilgesetzbuch verankert wird.

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Die Kommission hat den Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen. Sie schliesst sich in den meisten Fragen der Fassung des Bundesrates an. Ausführlich hat sie über das Verhältnis zwischen elterlicher Sorge und dem Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes debattiert (Art. 301a ZGB). Die Kommission ist zur Auffassung gelangt, dass dieses Recht zwingend Teil der elterlichen Sorge ist. Ist die Zustimmung beider Elternteile bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes, welcher erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge hat, nicht mehr notwendig, würde das Ziel der Neuregelung grundsätzlich infrage gestellt.

Insbesondere in den folgenden Punkten beantragt die Kommissionsmehrheit Abweichungen zum Entwurf:

  • Sie verlangt im Falle von nicht miteinander verheirateten Eltern, welche nicht in Hausgemeinschaft leben, als zusätzliche Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag (Art. 298a ZGB).
  • Die Kommission beantragt – als Folge der Aufhebung von Artikel 309 ZGB – in Artikel 308 ZGB ausdrücklich die Möglichkeit zu erwähnen, dem Beistand die Befugnis zur Vertretung des Kindes bei der Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu übertragen.
  • In den Übergangsbestimmungen hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dass auf eine Regelung der elterlichen Sorge, die im Rahmen einer Scheidung getroffen worden ist, nur dann zurückgekommen werden kann, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts weniger als fünf Jahre zurückliegt. Die Kommission spricht sich gegen diese Beschränkung aus (Art. 12 Abs. 5 Schlusstitel).
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(Medienmitteilung RK-N {Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates}, www.parlament.ch, 29.06.12)

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