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Die gemeinsame elterliche Sorge wird ab 1. Juli 2014 zur Regel werden.

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Im Herbst ersuchten einige Verbände, Organisationen und Kantone den Bundesrat, die neue Regelung frühestens per 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Sie wiesen darauf hin, dass die Anwendung des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu einer Überlastung der neu geschaffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) geführt habe. Sollte die gemeinsame elterliche Sorge schon im Jahr 2014 in Kraft treten, könnten sich die KESB nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf die neue Rechtslage vorbereiten. Im Sinne einer Kompromisslösung hat der Bundesrat die neue gesetzliche Regelung nun auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. In einem zweiten Schritt wird er die zu ändernden Verordnungen verabschieden und auf den 1. Juli 2014 in Kraft setzen. Die Änderung des ZGB erfordert eine Anpassung der Zivilstandsverordnung (ZStV), der Verordnung über die ­Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinter­lasse­nenversicherung (AHVV).

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(Bundesamt für Justiz BJ, Bern, 29.11.13, www.bj.admin.ch)

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