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Wenn kein freier Markt besteht, jedoch Geschäfte mit Dritten oder zwischen unabhängigen Dritten abgewickelt wurden, welche ähnliche Merkmale aufweisen, dann muss der fragliche Preis mit demjenigen, der bei diesen Geschäften zugrunde lag, verglichen werden. Damit diese Methode angewandt werden kann, muss das mit einem Dritten oder zwischen unabhängigen Dritten abgeschlossene Geschäft der überprüften Transaktion ähnlich sein, d. h. unter vergleichbaren Umständen abgeschlossen worden sein. Die Preisfindung kann durch diverse Elemente beeinflusst werden: die Markt- oder Vertragsbedingungen (z. B. das Vorhandensein von Nebenleistungen, die Menge der verkauften Aktiven, die Zahlungsbedingungen), die von diesem unabhängigen Käufer verfolgte Geschäftsstrategie oder die wirtschaftlichen Funktionen der Parteien. Wenn keine vergleichbare Transaktion besteht, basiert die Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes des dealing at arm’s length auf einem nach anderen Methoden bestimmten hypothetischen Wert, so wie bei der Methode der Kosten zuzüglich Zuschlag (cost plus) oder, in Zusammenhang mit Handelsgeschäften, wie beispielsweise der Güterverteilung, demjenigen des Wiederverkaufspreises. Dieses Geschäft muss jedoch als repräsentativ für den Gesellschaftswert betrachtet werden können. Diese Frage kann nicht nach abstrakten Kriterien beantwortet werden, sondern muss aufgrund der gesamten Umstände jedes Falles überprüft werden, wobei die Aktionariatsstruktur (je kleiner die Anzahl der Aktionäre, desto eher kann der Verkauf eines Minderheitsanteils als repräsentativ für den Marktwert angenommen werden), das Volumen der Transaktionen (mehrere Transaktionen, welche zum gleichen Preis abgewickelt werden, ergeben ein gewichtiges Indiz dafür, dass der praktizierte Preis dem Marktwert entspricht), der Zeitpunkt, wann diese Geschäfte verglichen mit dem überprüften Geschäft geschehen sind (sie müssen berücksichtigt werden, wenn sie einige Monate nach der infrage stehenden Transaktion zustande gekommen sind, es sei denn, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft habe sich so verändert, dass ihr Marktwert dadurch tangiert wurde), in Betracht gezogen werden müssen. Diese Vorgehensweise entspricht derjenigen der Weisungen, welche ebenfalls den anlässlich einer «massgeblichen» Übertragung zwischen unabhängigen Dritten festgesetzten Preis vorbehalten. Man kann davon ausgehen, dass ein jährliches Transaktionsvolumen von ca. 10 % als massgeblich qualifiziert werden kann. Überprüfung der anderen Kriterien, die zu einer Qualifikation als geldwerte Leistung führen: die durch die Gesellschaftsorgane erkennbare ungewöhnliche Natur der Leistung und die Tatsache, ob die Leistung einem Aktionär oder einer ihm nahe stehenden Person zugutekommt.

Art. 58 Abs. 3 DBG

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(BGer., 14.01.15 {2C_1082/2013 und 2C_1083/2014}, StR 2015, S. 433)

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