Es ist unter dem Aspekt der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit richtig, dass Versicherungsleistungen nicht von der Besteuerung ausgenommen sind. Systemwidrig ist, dass Sozialhilfeleistungen von der Steuer befreit sind. Systemkonform wäre der Einbezug von Unterstützungsleistungen in die Bemessungsgrundlage, wobei dann der Bedürftigkeit des Einkommensempfängers hernach auf der tariflichen Ebene durch eine angemessene Freistellung des Existenzminimums Rechnung zu tragen wäre. Bringt die Sozialhilfebehörde vor Weiterleitung von Auszahlungen aus Sozialversicherungen an den Leistungsempfänger frühere Sozialhilfeleistungen in Abzug, so handelt es sich bei diesem Abzug um – steuerlich nicht abziehbare – Aufwendungen für Schuldentilgung. Sieht das Sozialhilfegesetz eine Rückerstattungspflicht für im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogene wirtschaftliche Hilfe vor, sobald diese Leistungen fällig werden, so erscheint es allenfalls geboten, dass bei einer Verrechnung der vereinnahmten Versicherungsleistungen mit Rückforderungsansprüchen aus erbrachter Sozialhilfe der Frage Rechnung getragen wird, welcher Teil von allfälligen Einkommenszuflüssen der betreffenden Person effektiv zur freien Verwendung verbleibt. (Hinweis: Es geht hier um die Berechnung der Rückerstattung, nicht um die Frage der Besteuerung.)
Art. 26 Abs. 1, Art. 29 lit. d und Art. 39 lit. c StG BE; Art. 12, Art. 127 und Art. 8 BV; Art. 7 und Art. 9 StHG
(BGer., 25.01.11 {2C_245/2010}, StR 2011, S. 330)