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Der Revisionsbericht ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bzw. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 aStGB. Ein unwahrer Revisionsbericht liegt vor, wenn die erforderliche Prüfung unterlassen oder nicht ordnungsgemäss vorgenommen wurde. Vorliegend war der Hinweis im ­Revisionsbericht, die Buchführung und die Jahresrechnung der F. AG entsprächen Gesetz und Statuten, angesichts der verdeckten Gewinnausschüttungen zugunsten der H. Ltd. falsch. Der Revisionsbericht muss der Steuererklärung nicht zwingend beigelegt werden. Wird ein ­solcher dennoch eingereicht, handelt es sich dabei um eine Urkunde im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG. Ein inhaltlich unwahrer Revisionsbericht ist geeignet, die Steuerbehörde über relevante Tatsachen für die Steuerveranlagung zu täuschen. Gehilfe eines Steuerbetrugs kann ­namentlich der Revisor sein, der im Revisionsbericht unwahre Angaben macht.

Art. 728, Art. 729, Art. 729b und Art. 663b Ziff. 7 aOR; Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 110 Abs. 4 StGB; Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 aStGB

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(BGer., 17.05.13 {6B_711/2014}, StR 2013, S. 658)

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