Issue
Category
Content
Text

Das DBG und namentlich dessen Artikel 67 enthält keine ausdrückliche Vorschrift betreffend die Übernahme eines allfälligen Verlustvortrags. Die Übernahme der Steuerfaktoren beinhaltet indessen nicht nur die Anrechnung der positiven, sondern auch der negativen Ergebnisse im Sinne einer Nettogrösse, weil sich anders die bemessungsrechtliche Kontinuität nicht herstellen lässt. Die in die Verlustvortragsperiode fallenden Verluste der übertragenden Gesellschaft sind daher auch bei der übernehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Es bedarf daher qualifizierter Voraussetzungen, um die Übertragung stiller Reserven bzw. die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnung ausnahmsweise nicht zuzulassen. Das ist namentlich der Fall, wenn keine sachlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Gründe für die Umstrukturierung vorliegen, wobei die blosse Schaffung von Verlustverrechnungspotenzial nicht als solcher Grund zu qualifizieren ist. Nicht mehr erforderlich ist nach Art. 61 Abs. 1 DBG für die steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven im Rahmen einer Fusion – im Gegensatz zu der in dieser Vorschrift (lit. b) speziell erwähnten Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person – die Weiterführung des Betriebs.

Art. 67 und Art. 61 Abs. 1 DBG

Text

(BGer., 4.01.12 {2C_351/2011}, StR 2012, S. 188)

Date