Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) geändert. Das bestehende Sparheftprivileg wurde aufgehoben. Dafür werden die Zinsen von allen Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt.
Der neue Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG verzichtet auf die Einschränkung «von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen» und hält den Begriff «Kundenguthaben» fest. Dementsprechend gilt die Ausnahmeregelung bis zu einem Zinsbetrag von 200 Franken für ein Kalenderjahr für alle Arten von Kundenguthaben, die gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG eigentlich der Verrechnungssteuer unterliegen würden. Die Freigrenze gilt nicht für Obligationen und diesen gleichgestellten Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG.
Von der Freigrenze können nur diejenigen Kundenguthaben profitieren, welche einmal pro Kalenderjahr abgeschlossen werden und deren Zins nur einmal vergütet wird. Der massgebende Abschluss mit Verrechnungssteuerabzug und Bescheinigung erfolgt nur einmal jährlich (per Ende Jahr oder bei definitiver Auflösung des Kundenguthabens). Bei Abschluss können die Soll- und Habenzinsen weiterhin gegenseitig verrechnet werden. Die Verrechnungssteuer fällt nur an, wenn die Differenz zugunsten des Kunden die Freigrenze von 200 Franken übersteigt. Bei der Einhaltung der Voraussetzung, dass es sich nicht um überjährige Guthaben handelt und der Zins nur einmal pro Jahr vergütet wird, fallen auch Festgelder unter die Freigrenze; eine Prolongation ist aber ausgeschlossen. Die Freigrenze ist nur dann anwendbar, wenn nach definitivem Abschluss ein neues Konto eröffnet wird. Für das Übergangsjahr 2010 ist für die Festlegung, ob die Freigrenze überschritten wird, auf die Höhe der im Jahr 2010 erfolgten Gutschrift abzustellen. Dabei ist unerheblich, ob ein Teil davon das Jahr 2009 betrifft.
Zinsen, welche unter die Freigrenze von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG fallen, gelten als steuerbare Erträge im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG.
Die neue Freigrenze für Kundenguthaben ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und gilt für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2009 fällig werden.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 24.02.10, Rundschreiben Nr. 2-073-DV-2010-d, www.estv.admin.ch)