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Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) geändert. Das be­stehende Sparheftprivileg wurde aufgehoben. Dafür werden die Zinsen von allen Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt.

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Title
Ausdehnung des Freibetrags auf alle Kundenguthaben
Level
3
Text

Der neue Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG verzichtet auf die Einschränkung «von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depo­sitenheften und Spareinlagen» und hält den ­Begriff «Kundenguthaben» fest. Dementsprechend gilt die Ausnahmeregelung bis zu einem Zinsbetrag von 200 Franken für ein Kalenderjahr für alle Arten von Kundenguthaben, die ­gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG eigentlich der Verrechnungssteuer unterliegen würden. Die Freigrenze gilt nicht für Obligationen und diesen gleichgestellten Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG.

Title
Begrenzung auf Kundenguthaben, die nur einmal jährlich abgeschlossen werden
Level
3
Text

Von der Freigrenze können nur diejenigen Kundenguthaben profitieren, welche einmal pro ­Kalenderjahr abgeschlossen werden und deren Zins nur einmal vergütet wird. Der massgebende Abschluss mit Verrechnungssteuerabzug und Bescheinigung erfolgt nur einmal jährlich (per Ende Jahr oder bei definitiver Auflösung des Kundenguthabens). Bei Abschluss können die Soll- und Habenzinsen weiterhin gegenseitig verrechnet werden. Die Verrechnungssteuer fällt nur an, wenn die Differenz zugunsten des Kunden die Freigrenze von 200 Franken übersteigt. Bei der Einhaltung der Voraussetzung, dass es sich nicht um überjährige Guthaben handelt und der Zins nur einmal pro Jahr vergütet wird, fallen auch Festgelder unter die Freigrenze; eine Prolongation ist aber ausgeschlossen. Die Freigrenze ist nur dann anwendbar, wenn nach definitivem Abschluss ein neues Konto eröffnet wird. Für das Übergangsjahr 2010 ist für die Festlegung, ob die Freigrenze überschritten wird, auf die Höhe der im Jahr 2010 erfolgten Gutschrift abzustellen. Dabei ist unerheblich, ob ein Teil davon das Jahr 2009 betrifft.

Title
Auswirkungen auf die direkten Bundessteuern
Level
3
Text

Zinsen, welche unter die Freigrenze von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG fallen, gelten als steuerbare Erträge im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG.

Title
Inkrafttreten
Level
3
Text

Die neue Freigrenze für Kundenguthaben ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und gilt für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2009 fällig werden.

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Rundschreiben Nr. 2-073-DV-2010-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 24.02.10, Rundschreiben Nr. 2-073-DV-2010-d, www.estv.admin.ch)

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