Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Freiburger der kantonalen Steuerbehörde keine Verzugszinsen für das Steuerjahr 2011 schuldet. Der Mann hatte seine Steuern für dieses Jahr mit Einzahlungsscheinen des Jahres 2008 beglichen, sodass die Behörde für 2011 keine Einzahlungen verbucht hatte.
Weil die Steuern für das Jahr 2008 bereits bezahlt waren, konnte die kantonale Steuerverwaltung die Akontozahlungen nicht so verstehen, dass der Mann sie tatsächlich für dieses Jahr bezahlen wollte. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in seinem Urteil. Weil die Zahlungen ausserdem rechtzeitig und auch am richtigen Ort eingegangen sind, gilt die Forderung der Steuerverwaltung als beglichen. Es verhält sich gemäss Bundesgericht damit gleich wie bei mehreren ausstehenden privatrechtlichen Forderungen. Im Freiburger Gesetz über die Kantonssteuern (DStG) steht zudem nirgends, dass bei einer Akontozahlung die Referenznummer der entsprechenden Steuerperiode angegeben werden muss.
Art. 86 OR; Art. 5, Art. 9 und Art. 127 BV
(BGer., 9.02.15 {2C_239/2014}, Jusletter 23.02.15)