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Der Bundesrat hat grünes Licht für die Unterzeichnung des neuen französisch-schwei­zerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern gegeben. Der Entwurf wurde auf Antrag der Schweiz geändert und sieht in drei Punkten Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Fassung vor: eine Mindestansässigkeitsdauer für in Frankreich wohnhafte Erben, eine günstigere Regelung bei den Immobiliengesellschaften und einen neuen Zeitpunkt für die Erstanwendung. Die Unterzeichnung des Erbschaftssteuerabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich soll im Juli erfolgen. Es entspricht den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer aber anrechnet. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert. Ausserdem führt das Abkommen ­Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein: Indirekt gehaltene Immobilien sind künftig am Ort der gelegenen Sache steuerbar.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 3.07.13, www.efd.admin.ch)

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