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<p>Die Streichung der Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung der betroffenen Person bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse muss mittels eines formellen, anfechtbaren Entscheides erfolgen. Angesichts der einschneidenden Wirkungen der Einstellung von Sozialhilfeleistungen darf dieser Schritt nicht formlos erfolgen.</p>

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