Der Forderungsverzicht betrifft das Fremdkapital. Da er das Eigenkapital einer Unternehmung unberührt lässt, gilt er als Anwendungsfall der «stillen» Sanierung. Der Gegenwert aus dem Forderungsverzicht begründet betriebswirtschaftlich einen betriebsfremden Ertrag. Dementsprechend ist er handelsrechtlich erfolgswirksam zu berücksichtigen und führt er auch steuerlich regelmässig zu einem «echten» Sanierungsertrag. Forderungsverzichte seitens unbeteiligter Dritter sind nach dem Gesagten betriebswirtschaftlich, handels- und schliesslich auch steuerrechtlich in aller Regel erfolgswirksam zu erfassen. Im Gegenzug kann das Sanierungskonto ebenso erfolgswirksam belastet werden, namentlich durch den Ausgleich der Unterbilanz, die Vornahme von Abschreibungen oder die Bildung einer Sanierungs-Rückstellung. Die Steuerpflichtigen anerkennen, dass der Forderungsverzicht spätestens im Zeitpunkt der Nicht-Überführung des Darlehens in die neue AG erfolgsneutral auszubuchen oder, bei Fehlen einer Abschreibung oder Verrechnung, erfolgswirksam zu behandeln gewesen wäre. Dies ist unterblieben, woraus die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise schliesst, es liege ein Kapitalgewinn in der Form eines Sanierungserfolgs vor.
Art. 18, Art. 58, Art. 115, Art. 123, Art. 126, Art. 135, Art. 206, Art. 208 und Art. 218 DBG; Art. 8, Art. 41, Art. 42, Art. 50 und Art. 62 StHG; Art. 7 – 34, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 ZGB
(BGer., 27.09.13 {2C_104/2013}, StR 2014, S. 202)