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Das Bundesgericht hält an seiner Praxis fest, dass es für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein ­neuer Wohnsitz begründet worden ist. Solange ein Steuerpflichtiger nicht im Ausland einen permanenten, festen Standort hat, fehlt es an einem Bezugspunkt, an dem sich seine Lebensbeziehungen neu konzentrieren könnten. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen wird, solange er nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen – im Sinne der Ansässigkeit – zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet. Solche werden etwa anerkannt, wenn der Steuerpflichtige im Ausland besteuert wird bzw. den Nachweis erbringt, dass er von der Steuerpflicht ­befreit ist.

Art. 9 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 3 DBG; Art. 24 und Art. 25 ZGB

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(BGer., 4.05.12 {2C_614/2011}, StR 2012, S. 586)

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