Parlamentarische Beratungen weisen auf Bestrebungen des Gesetzgebers hin, bei der Ersatzbeschaffung von Wohneigentum dem «Prinzip der separaten Besteuerung» des aufgeschobenen Grundstückgewinns zu folgen. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass der aufgeschobene Gewinn definitiv festzulegen ist und grundsätzlich keiner Veränderung mehr unterliegt. Unabhängig davon ergibt sich auch unter der geltenden Rechtslage, dass bei der Ersatzbeschaffung der erzielte Gewinn und damit auch die Anlagekosten sowie die Höhe der Reinvestition ermittelt werden müssen. Nur wenn diese Werte bekannt sind, lässt sich bei Anwendung der absoluten Methode beurteilen, ob und in welchem Umfang ein Steueraufschub zu gewähren ist. Die Steuerbehörden haben somit ein Interesse daran, den aufgeschobenen Grundstückgewinn verbindlich festzusetzen. Auch dem Steuerpflichtigen ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran zuzugestehen, eine solche Berechnung mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten. An diesem grundsätzlichen Interesse vermag nichts zu ändern, dass allenfalls später ein aufgeschobener Gewinn gar nie zur Besteuerung gelangt oder sich bei der später vorzunehmenden Besteuerung unter Umständen Abweichungen ergeben können.
Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG
(BGer., 20.09.11, StE 2012, B 93.1 Nr. 9)