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Die Arbeits(un)fähigkeit kann grundsätzlich nicht allein gestützt auf Aussagen von nicht-medizinischen Personen festgelegt werden. Vielmehr sind ihre Angaben – gleich wie das Ergebnis einer Observation – durch eine Arztperson zu beurteilen.

Art. 6 ATSG

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(BGer., 6.01.15 {8C_516/2014}, SZS 2015, S. 253)

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