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Arbeitslose haben kein Recht, Ferien zu nehmen. Sie müssen beweisen, dass sie sich gewissenhaft um eine neue Stelle bemühen, und dürfen ihre Stellensuche dabei nicht unterbrechen.
Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV
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(TF, 10.11.09 {8C_339/2009}, Jusletter 23.11.09)
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