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Das Recht des Arbeitnehmers auf Ferien verjährt nach fünf Jahren; ist die Verjährung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, entsteht kein finanzieller Ersatzanspruch.
Art. 329a, Art. 329c, Art. 329d Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 OR
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(BGer., 3.12.09 {4A_333/2009}, SJZ 2010, S. 119)
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