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Die Versicherte, die unrechtmässig Familienzulagen bezogen hat, kann für den Erlass der Rückerstattung nicht guten Glauben im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG geltend machen. Sie hätte sich nämlich durchaus im Klaren ­darüber sein können, dass ihr Umzug nach Frankreich geeignet war, den Anspruch auf Fami­lienzulagen zu beeinflussen. Es oblag ihr deshalb, die Familienausgleichskasse über diese Änderung zu informieren. Das Unterlassen der Meldung stellt folglich eine grobe Fahrlässigkeit der Beschwerdegegnerin dar und schliesst den guten Glauben und dement­sprechend den Erlass der Rückerstattung der Familienzulagen aus.

Art. 1 FamZG

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(BGer., 17.12.13 {8C_1032/2012}, Entscheiddatenbank Familienzulagen, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, www.bsv.admin.ch, 19.02.14)

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