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Wer für zwei Arbeitgeber mit Sitz in unterschiedlichen Kantonen tätig ist, erhält nur die Familienzulagen im Kanton, wo das höhere Einkommen erzielt wird. Sind die Familienzulagen im Kanton des anderen Arbeitgebers besser, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung der Differenz. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gut. Der Fall betrifft eine Frau, die je bei einem Arbeitgeber im Kanton Genf und im Kanton Waadt angestellt ist. Die Familienzulagen für ihr Kind werden von einer Ausgleichskasse im Kanton Waadt ausgerichtet, weil sie beim dortigen Arbeitgeber ein höheres Einkommen erzielt (Artikel 11 der Familienzulagenverordnung). Da die Familienzulagen im Kanton Genf höher sind als im Kanton Waadt, ersuchte die Betroffene die Genfer Ausgleichskasse um Vergütung des Differenzbetrages. Das Genfer Obergericht gab ihr im vergangenen Februar Recht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gut und verneint einen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages. Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) sieht eine Vergütung der Differenz zwar vor, wenn zwei für das gleiche Kind zulagenberechtigte Personen je in verschiedenen Kantonen arbeiten und die Leistungen des Bezugskantons tiefer liegen als diejenigen im anderen Kanton. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich jedoch, dass diese Regelung auch dann anzuwenden wäre, wenn eine allein bezugsberechtigte Person in zwei Kantonen arbeitet. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Lösung getroffen hätte, wenn in solchen Fällen ebenfalls eine Differenzzahlung gewährt werden sollte. Damit liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch Richterrecht zu füllen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelung von Artikel 7 FamZG das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung verletzen könnte. Die Situation einer Person mit mehreren Arbeitgebern ist nicht vergleichbar mit derjenigen beim Aufeinandertreffen der Ansprüche von zwei potenziell berechtigten Personen.

Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 13 Abs. 4 let. b FamZG; Art. 11 Abs. 1 FamZV; Art. 8 Abs. 1 BV

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(BGer., 2.12.14 {8C_250 / 2014}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 29.12.14, www.bger.ch)

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