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Der Bundesrat hat die Ausrichtung von Familienzulagen für Kinder im Ausland zu Recht auf Staaten beschränkt, mit denen die Schweiz ­einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde ­eines indischen Arbeiters abgewiesen. Der Mann arbeitet bei einer Zuger Firma. Seine Frau und seine drei Kinder leben in Indien. Zunächst erhielt er für seinen Nachwuchs 800 Franken Kinderzulagen ausgerichtet. Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Familienzulagen auf den 1. Januar 2009 wurden ihm die Zulagen dann aber gestrichen. Das Bundes­gericht hat die Beschwerde des Mannes nun abgewiesen. Er hatte erfolglos argumentiert, dass die bundesrätliche Verordnung über die Fami­lienzulagen zu Unrecht nur dann einen Anspruch auf Zulagen für Kinder im Ausland gewähre, wenn dies in einem Staatsvertrag mit dem fraglichen Land vorgeschrieben sei. Diese Regelung sei gesetzeswidrig, willkürlich und verstosse gegen das Diskriminierungsverbot sowie gegen die Kinderrechtskonvention. Das trifft laut Bundesgericht nicht zu. Zunächst sei der Bundesrat durch das Familienzulagengesetz zum Erlass einer entsprechenden Einschränkung ermächtigt gewesen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sei ebenfalls nicht ersichtlich, ebensowenig wie ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot. Die unterschiedliche Behandlung verschiedener ausländischer Staatsangehöriger beruhe nicht auf einem verpönten Merkmal wie etwa der Rasse. Entscheidend sei nur der Wohnsitz des Kindes, beziehungsweise, ob ein Staatsvertrag mit dem fraglichen Land bestehe oder nicht. Was die Kinderrechtskonvention betrifft, kann daraus gemäss Bundesgericht kein staatlicher Leistungsanspruch abgeleitet werden.

Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7 FamZV; Art. 8 Abs. 2 BV

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(BGer., 31.08.10 {8C_133/2010}, Jusletter 20.09.10)

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