Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen sowie die Geburts- oder Adoptionszulagen. Sie basieren auf dem Grundsatz «Ein Kind, eine Zulage». Haben mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind (Anspruchskonkurrenz), wird der Erstanspruch anhand einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge bestimmt. Zur Verhinderung von Doppelbezügen wurde ein Familienzulagenregister eingeführt.
Folgende Personen können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbständigerwerbende
- Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
- Erwerbstätige in der Landwirtschaft
Arbeitslose Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Sie können bei ihrer Arbeitslosenkasse jedoch einen Zuschlag beantragen, der den Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen) entspricht, auf die sie als Erwerbstätige Anspruch hätten. Dies allerdings nur, wenn keine arbeitnehmende oder selbständigerwerbende Person einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann.
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- www.sozialversicherungen.admin.ch > FamZ > Mitteilungen: Familienzulagen Mitteilung Nr. 26 vom 9.1.2018
(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, www.bsv.admin.ch)