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Die Entstehung der Verrechnungssteuerforderung auf Dividenden kann grundsätzlich immer bestimmt werden. Entweder legt die Generalversammlung mit dem Beschluss über die Ausrichtung der Dividende deren Fälligkeitstermin fest; in diesem Fall entsteht die Steuerforderung und beginnt die 30-tägige Frist zu laufen, wenn die Dividende fällig wird. Oder dann bestimmt die Generalversammlung über die Ausrichtung der Dividende, ohne einen Fälligkeitstermin ausdrücklich festzusetzen. In diesem Fall wird die Dividende mit dem Generalversammlungsbeschluss sofort fällig und beginnt die 30-tägige Frist sofort zu laufen. Kein Raum besteht in diesem System aber für die Ansicht, mangels eines Beschlusses der Generalversammlung über die Fälligkeit der auszurichtenden Dividende könne der Fälligkeitstermin auch noch später bestimmt werden. Nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung und Entstehung der Verrechnungssteuerforderung bleibt diese aber bestehen, auch wenn die Leistung nachträglich rückgängig gemacht – bzw. hier modifiziert – wird.

Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 b, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und Art. 16 VStG; Art. 21 VStV; Art. 79 und Art. 80 SchKG; Art. 75 OR

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(BGer., 4.02.14 {2C_730/2013}, StR 2014, S. 381)

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